LG Nürnberg-Fürth - Beschluß vom 25.02.1999
13 T 1079/99
Normen:
FGG § 69g Abs. 1 ; BGB § 1897 Abs. 1, 6, 7, § 1836 ;
Fundstellen:
BtPrax 1999, 157

LG Nürnberg-Fürth - Beschluß vom 25.02.1999 (13 T 1079/99) - DRsp Nr. 1999/9869

LG Nürnberg-Fürth, Beschluß vom 25.02.1999 - Aktenzeichen 13 T 1079/99

DRsp Nr. 1999/9869

Bei der Feststellung des Vormundschaftsgerichts, daß ein bestellter Betreuer die Betreuung als Berufsbetreuer führt (§ 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB), handelt es sich nicht um ein Auswahlkriterium bezüglich der Eignung des Betreuers, sondern um eine Feststellung, die für die Bewilligung einer Vergütung Bedeutung hat. Gegen diese Feststellung bei der erstmaligen Betreuerbestellung steht niemandem, auch nicht der vorher nicht angehörten Betreuungsbehörde, ein Beschwerderecht zu.

Normenkette:

FGG § 69g Abs. 1 ; BGB § 1897 Abs. 1, 6, 7, § 1836 ;
Fundstellen
BtPrax 1999, 157