LG Waldshut-Tiengen - Beschluss vom 29.01.1999
2 O 227/98
Normen:
BGB § 745 Abs. 2, § 1361b Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1999, 1524

LG Waldshut-Tiengen - Beschluss vom 29.01.1999 (2 O 227/98) - DRsp Nr. 2000/4286

LG Waldshut-Tiengen, Beschluss vom 29.01.1999 - Aktenzeichen 2 O 227/98

DRsp Nr. 2000/4286

Ist ein Ehegatte Eigentümer der Ehewohnung und beantragt er bei dem Familiengericht für die Zeit des Getrenntlebens die Zuweisung der Ehewohnung an sich, so ist zur Entscheidung über den Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gegen den anderen Ehegatten bis zum Zeitpunkt der Überlassung der Ehewohnung ebenso wie für die Frage der Zuweisung der Ehewohnung das Familiengericht zuständig. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung folgt in einem derartigen Fall ausschließlich aus einer entsprechenden Anwendung von § 1361b Abs. 2 BGB.

Normenkette:

BGB § 745 Abs. 2, § 1361b Abs. 2 ;

Hinweise:

Siehe auch KG, Beschluss - 12 W 6245/99 - vom 09.09.1999, FamRZ 2000, 304

Fundstellen
NJW-RR 1999, 1524