OLG Frankfurt/M. - Urteil vom 21.06.2001
1 UF 272/99
Normen:
EGBGB § 17 § 14 ; CSPS § 35 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2001, 252
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 1116/98

Zu den Scheidungsvoraussetzungen für die Ehefrau bei Unterhaltspflichtverletzung des Ehemannes nach marokkanischem Recht

OLG Frankfurt/M., Urteil vom 21.06.2001 - Aktenzeichen 1 UF 272/99

DRsp Nr. 2002/10778

Zu den Scheidungsvoraussetzungen für die Ehefrau bei Unterhaltspflichtverletzung des Ehemannes nach marokkanischem Recht

1. Eine Ehescheidung zweier ursprünglich ausländischer Staatsangehöriger unterliegt ausländischem Recht, auch wenn der Antragsteller zwischenzeitlich deutscher Staatsangehöriger geworden ist; abzustellen ist auf die letzte gemeinsame Staatsangehörigkeit.2. Nach marokkanischem Recht kann die Ehefrau die Scheidung von ihrem Mann verlangen, wenn er nicht für ihren Unterhalt sorgt.

Normenkette:

EGBGB § 17 § 14 ; CSPS § 35 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien haben am 21.9.1978 die Ehe geschlossen, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, von denen das jüngste, F., geboren am 22.8.1994, noch minderjährig ist.

Die Parteien hatten bei Eheschließung beide die marokkanische Staatsangehörigkeit, im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Antragstellerin die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind F. auf die Mutter übertragen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Antragsgegner weiter seinen Antrag auf Abweisung des Scheidungsantrags.

Der Antragsgegner beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Scheidungsantrag der Antragstellerin abzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,