VGH Hessen - Beschluss vom 19.01.2001
9 TG 3767/00
Normen:
AuslG § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZAR 2001, 137
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 14.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 G 163/00

Ausländer- und Auslieferungsrecht - familiäre Lebensgemeinschaft, Scheinehe

VGH Hessen, Beschluss vom 19.01.2001 - Aktenzeichen 9 TG 3767/00

DRsp Nr. 2007/24142

Ausländer- und Auslieferungsrecht - familiäre Lebensgemeinschaft, Scheinehe

»Lebt der Ausländer mit seinem Ehepartner in häuslicher Gemeinschaft zusammen, kann das Vorliegen einer familiären Lebensgemeinschaft im Sinne von § 17 Abs. 1 AuslG unter dem Gesichtspunkt einer dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG nicht unterliegende Scheinehe nicht allein mit der Begründung verneint werden, diese Lebensgemeinschaft sei nur deshalb aufgenommen worden oder werde nur deshalb geführt, um dem Ausländer aufenthaltsrechtliche Vorteile zu verschaffen.«

Normenkette:

AuslG § 17 Abs. 1 ;

Gründe:

Die von dem Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg und führt unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses in dem aus dem Tenor der vorliegenden Entscheidung ersichtlichen Umfang zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Ausländerbehörde des Wetteraukreises vom 9. Dezember 1999, mit der Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt und mit der er für den Fall einer nicht freiwilligen Ausreise bis zum 15. Februar 2000 unter Androhung der Abschiebung in sein Heimatland zur Ausreise aufgefordert worden war.