LAG Niedersachsen - Urteil vom 11.05.2004
13 Sa 1765/03
Normen:
BGB § 611 (Ausbildungsbeihilfe) ; BGB § 242 ; GG Art. 12 Art. 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover - 12 Ca 807/02 Ö - 04.09.2003,

Rückzahlung von Ausbildungskosten und Elternzeit

LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.05.2004 - Aktenzeichen 13 Sa 1765/03

DRsp Nr. 2005/8688

Rückzahlung von Ausbildungskosten und Elternzeit

»1. Rückzahlungsvereinbarungen für Ausbildungskosten müssen nach Grund und Umfang eindeutig ausgestalltet sein. Genügt die Klausel diesen Anforderungen nicht, lässt sie zur Berücksichtigung von Elternzeit mehrere Auslegungen zu, ist die für den Arbeitgeber ungünstige Auslegung maßgebend. 2. Es widerspricht den in Art. 6 GG enthaltenen Wertungen, die Bindungsdauer der Rückzahlungsvereinbarung um die Elternzeit zu verlängern.«

Normenkette:

BGB § 611 (Ausbildungsbeihilfe) ; BGB § 242 ; GG Art. 12 Art. 6 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt anteilige Rückzahlung von Ausbildungskosten für ein Fachhochschulstudium in Höhe von 38.260,74 EUR. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob Erziehungsurlaubszeiten als geleistete Dienstzeit zu bewerten sind.

Der Kläger ist ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der zu den Bedingungen des BAT Tarifangestellte und außerdem Dienstordnungsangestellte beschäftigt. Nach Ausbildung zur Sozialversicherungsfachangestellten war die Beklagte ab 31.07.1993 als BAT-Angestellte beschäftigt, zuletzt nach Vergütungsgruppe VI b BAT zuzüglich einer Zulage in Höhe des Differenzbetrages der Vergütungsgruppen VI b/V c.