FG Niedersachsen - Urteil vom 23.01.2006
16 K 12/04
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 ; AuslG § 51 ; AuslG § 53 ; AuslG § 54 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 719
EFG 2006, 751
ZAR 2006, 148

Kindergeld; Ausländer; Aufenthaltsberechtigung; Abschiebungshindernis - Kindergeld für Ausländer ohne Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis nur, wenn ein Abschiebungshindernis vorliegt

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.01.2006 - Aktenzeichen 16 K 12/04

DRsp Nr. 2006/11831

Kindergeld; Ausländer; Aufenthaltsberechtigung; Abschiebungshindernis - Kindergeld für Ausländer ohne Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis nur, wenn ein Abschiebungshindernis vorliegt

1. Ein Ausländer hat nur Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. 2. § 62 Abs. 2 EStG ist einschränkend verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Ausschluss der Kindergeldberechtigung für solche Ausländer nicht gilt, die auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben werden können und die sich seit mindestens 1 Jahr ununterbrochen in Deutschland aufhalten.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 ; AuslG § 51 ; AuslG § 53 ; AuslG § 54 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob einem in Deutschland lebenden Ausländer, der nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist, Kindergeld gewährt werden kann.

Der Kläger stammt aus Angola und lebt seit dem 31. Mai 1998 in Deutschland. Ein von ihm gestellter Asylantrag wurde abgelehnt. Er ist Vater der drei minderjährigen Töchter C, M und M, die ausweislich der von ihm vorgelegten Haushaltsbescheinigung in seinem Haushalt leben.