Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO unter anderem voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese hat das Verwaltungsgericht unter Wahrung des in Artikel 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 GG verbürgten Gebots der Rechtsschutzgleichheit (vgl. BVerfGE 81,
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|