Die am ...... 1969 geborene Klägerin stand seit Dezember 1997 als Verkaufs- und Kassenhilfe gegen ein monatliches Entgelt von zuletzt 401,00 EUR brutto in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten, der in seinem Ladengeschäft regelmäßig weniger als fünf Arbeitnehmer beschäftigt. Die Parteien sind noch miteinander verheiratet, leben aber bereits seit längerem getrennt. Eine Aufenthaltsbestimmung für die Kinder wurde bereits einvernehmlich getroffen.
Mit Schreiben vom 27. September 2007 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 31. Dezember 2007 und stellte die Klägerin sofort von der Arbeit frei.
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