LAG Düsseldorf - Urteil vom 18.03.2008
6 Sa 75/08
Normen:
BAT § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 ; TVÜ-Länder § 5 ; AVR-Caritas Anlage 1 Abschnitt V Abs. h;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 08.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2668/07

LAG Düsseldorf - Urteil vom 18.03.2008 (6 Sa 75/08) - DRsp Nr. 2008/18343

LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 75/08

DRsp Nr. 2008/18343

»1. Der ab 01.11.2006 geltende TV-L sieht die Zahlung eines Ortszuschlages nicht mehr vor. 2. Das Vergleichsentgelt gem. § 5 TVÜ-Länder wird ohne Verheiratetenzuschlag bemessen, wenn die Ehefrau nunmehr Anspruch auf entsprechende Zahlung hat ("Gegenkonkurrenzklausel"). 3. Die Stichtagsregelung ist zulässig, auch wenn sich nachträglich die Familienverhältnisse (Ausscheiden der Ehefrau aus ihrem Arbeitsverhältnis) ändern; es liegt keine Tariflücke vor.«

Normenkette:

BAT § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 ; TVÜ-Länder § 5 ; AVR-Caritas Anlage 1 Abschnitt V Abs. h;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung des Klägers, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit den Angriffen der Berufung vermochte der Kläger nicht zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu gelangen. Unter voll inhaltlicher Bezugnahme auf die angefochtenen Entscheidungsgründe gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 540 Abs. 1 ZPO ist lediglich in Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen Folgendes festzustellen:

I.

Die Feststellungsklage des Klägers ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 495 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG zulässig.