LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.10.2008
L 12 SO 3/08
Normen:
BestattG NW § 13 Abs. 3; BestattG NW § 8 Abs. 1; BGB § 1360; BGB § 1615 Abs. 2; BGB § 1968; BGB § 426 Abs. 1; BSHG § 15; SGB XII § 2; SGB XII § 74;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 16.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 72/07

Anspruch auf Sozialhilfe, Übernahme von Bestattungskosten

LSG Nordrhein-Westfalen, vom 29.10.2008 - Aktenzeichen L 12 SO 3/08

DRsp Nr. 2009/5030

Anspruch auf Sozialhilfe, Übernahme von Bestattungskosten

1. Liegen mehrere Erben bzw Verpflichtete vor, so ist die Zumutbarkeitsprüfung nach § 74 SGB XII für den jeweiligen Anspruchsteller gesondert vorzunehmen. Dabei handelt es sich bei der Frage der Zumutbarkeit der Übernahme der Kosten der Bestattung um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang für den konkreten Fall auszulegen ist. Pietätsgesichtspunkte und Aspekte innerfamiliärer Rücksichtnahme sind dabei unerheblich. 2. Im Rahmen der Pflicht zur Selbsthilfe nach § 2 SGB XII kann der Hilfebedürftige nur auf präsente Hilfemöglichkeiten verwiesen werden. Eine konkrete Selbsthilfemöglichkeit muss zumutbar und geeignet sein, die gegenwärtige Notlage auch tatsächlich abzuwenden. 3. Durch den Vollzug der Bestattung entfällt ein zunächst entstandener Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten nicht. 4. Ein Sozialhilfeträger darf eine Eintrittsverpflichtung nicht im Hinblick auf eine ohnehin eingreifende Bestattungspflicht der Ordnungsbehörde ablehnen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BestattG NW § 13 Abs. 3; BestattG NW § 8 Abs. 1; BGB § 1360; BGB § 1615 Abs. 2; BGB § 1968; BGB § 426 Abs. 1; BSHG § 15; SGB XII § 2; SGB XII § 74;
Vorinstanz: SG Köln, vom 16.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 72/07