FG Münster - Urteil vom 28.01.2011
11 K 626/10 Kg
Normen:
EStG § 63 Abs. 1 Satz 3;

Verlust des Kindergeldanspruchs bei vorübergehender Übersiedlung des Kindes nach Mexiko

FG Münster, Urteil vom 28.01.2011 - Aktenzeichen 11 K 626/10 Kg

DRsp Nr. 2011/5821

Verlust des Kindergeldanspruchs bei vorübergehender Übersiedlung des Kindes nach Mexiko

Minderjährige Kinder teilen nicht sämtliche Wohnsitze ihrer Eltern, sondern haben dort ihren Wohnsitz, wo sie eingeschult werden. Die Einschulung in Mexiko führt damit zum Verlust des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland, auch wenn der erziehende Elternteil nach wie vor einen Wohnsitz in Deutschland unterhält.

Normenkette:

EStG § 63 Abs. 1 Satz 3;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob für ein im Ausland lebendes Kind Kindergeld festzusetzen ist.

Die Klägerin hat bisher zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn O., geb. 28.03.2002, in C. unter der Anschrift, B.-Straße 01 gewohnt. Unter dieser Adresse ist sie noch heute gemeldet. Am 08.07.2009 ist ihr Ehemann aus der Wohnung ausgezogen. Seitdem lebt sie von ihm getrennt. Das Kindergeld war in der Vergangenheit zu ihren Gunsten festgesetzt worden.

Sie ist Geschäftsführerin einer T. GmbH, die Serviceleistungen erbringt. Der Sitz der Gesellschaft ist identisch mit der Wohnungsanschrift der Klägerin.

Am 18.05.2009 erhielt die Klägerin von der GmbH den Auftrag zum Aufbau einer Niederlassung sowie Geschäftskontaktpflege für die Zeit vom 02.07.2009 bis 31.07.2010 in U. in Mexiko. Am 15.04.2010 ist dieser Auftrag bis zum 10.07.2011 verlängert worden.