Streitig ist, ob für ein im Ausland lebendes Kind Kindergeld festzusetzen ist.
Die Klägerin hat bisher zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn O., geb. 28.03.2002, in C. unter der Anschrift, B.-Straße 01 gewohnt. Unter dieser Adresse ist sie noch heute gemeldet. Am 08.07.2009 ist ihr Ehemann aus der Wohnung ausgezogen. Seitdem lebt sie von ihm getrennt. Das Kindergeld war in der Vergangenheit zu ihren Gunsten festgesetzt worden.
Sie ist Geschäftsführerin einer T. GmbH, die Serviceleistungen erbringt. Der Sitz der Gesellschaft ist identisch mit der Wohnungsanschrift der Klägerin.
Am 18.05.2009 erhielt die Klägerin von der GmbH den Auftrag zum Aufbau einer Niederlassung sowie Geschäftskontaktpflege für die Zeit vom 02.07.2009 bis 31.07.2010 in U. in Mexiko. Am 15.04.2010 ist dieser Auftrag bis zum 10.07.2011 verlängert worden.
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