VGH Hessen - Beschluss vom 13.09.2012
4 F 1443/12
Normen:
GKG § 21 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2013, 40
NJW 2012, 3738
Vorinstanzen:
VG Frankfurt, vom 16.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 762/12

Darstellung einer unrichtigen Sachbehandlung i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG bei zeitgleicher Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren und Verwaltungsstreitverfahren in der Sache

VGH Hessen, Beschluss vom 13.09.2012 - Aktenzeichen 4 F 1443/12

DRsp Nr. 2012/19359

Darstellung einer unrichtigen Sachbehandlung i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG bei zeitgleicher Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren und Verwaltungsstreitverfahren in der Sache

Eine zeitgleiche Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren und im Verwaltungsstreitverfahren in der Sache stellt nicht ausnahmslos eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG dar. Wenn der Rechtsschutzsuchende vor der Entscheidung über den Sachantrag durch einen entsprechenden rechtlichen Hinweis über die Auffassung des Gerichts, das Verfahren besitze keine Aussicht auf Erfolg, unterrichtet worden ist und er gleichwohl an seinem Begehren in der Sache festhält, ist es ausnahmsweise nicht erforderlich, dem Rechtsschutzsuchenden durch eine zeitlich vorgehende Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nochmals die Gelegenheit zur Rücknahme seines Sachantrages einzuräumen.

Tenor

Die Erinnerung gegen die beiden Kostenansätze vom 13. Juni 2012 für die Beschwerdeverfahren mit den Aktenzeichen 4 B 1118/12 und 4 D 1125/12 wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe