OLG Saarbrücken

Die Senate für Familiensachen bei dem Saarländischen Oberlandesgericht werden die ab dem 01.01.2023 geltende Düsseldorfer Tabelle in der bisherigen Weise als Orientierungshilfe benutzen.

Für Zwecke der Bemessung des Ehegattenunterhalts wird der Erwerbsanreiz mit 1/10 des anrechenbaren Erwerbseinkommens in Ansatz gebracht.

Der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten beträgt

1.

gegenüber minderjährigen Kindern und gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden

a)

für Erwerbstätige 1.370 Euro,

b)

für Nichterwerbstätige 1.120 Euro,

2.

gegenüber anderen volljährigen Kindern generell 1.650 Euro,

3.

gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen Ehegatten oder der Mutter/dem Vater eines nichtehelichen Kindes

a)

für Erwerbstätige 1.510 Euro,

b)

für Nichterwerbstätige 1.385 Euro.