OLG Rostock

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Rostock verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH, wobei die Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Fall zu überprüfen ist. Wesentliche Änderungen zu den bis 31.12.2022 geltenden Leitlinien beruhen auf der Anhebung des Mindestunterhalts (Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612 a Abs. 1 BGB vom 03.12.2015; BGBl. I S. 2188, i.d.F. der Fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2022; BGBl. I S. 2130) und der Anhebung des Kindergeldes ab 01.01.2023 (Art. 6 InflAusG vom 08.12.2022, BGBl. I S. 2230), und betreffen die Bedarfssätze beim Kindesunterhalt im Anhang I. (Unterhaltstabelle). Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben (4. Altersstufe der Unterhaltstabelle), werden zum 01.01.2023 erhöht. Sie betragen, wie bisher, 125 % des (angehobenen) Bedarfs der 2. Altersstufe. Der Bedarf von volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindern, die nicht mehr im Haushalt eines Elternteils leben, wird auf 930,00 EUR angehoben. Die Selbstbehalte werden ebenfalls erhöht.

Im Übrigen bleiben die Leitlinien gegenüber denen, Stand 01.01.2022, im Wesentlichen unverändert.

Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen