OLG Rostock

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Rostock verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH, wobei die Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Fall zu überprüfen ist. Wesentliche Änderungen zu den bis 31.12.2021 geltenden Leitlinien beruhen auf der Anhebung des Mindestunterhalts (Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612 a Abs. 1 BGB vom 03.12.2015; BGBl. I S. 2188, i.d.F. der Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2021; BGBl. I S. 5066), und betreffen die Bedarfssätze beim Kindesunterhalt im Anhang I. (Unterhaltstabelle). Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben (4. Altersstufe der Unterhaltstabelle), werden zum 01.01.2022 erhöht. Sie betragen, wie bisher, 125 % des (angehobenen) Bedarfs der 2. Altersstufe. Die Unterhaltstabelle ist über die 10. Einkommensgruppe hinaus bis zur 15. Einkommensgruppe fortgeschrieben worden (vgl. BGH, Beschluss vom 16.09.2020, XII ZB 499/19, FamRZ 2021, 28). Der Erwerbstätigenbonus beim Ehegattenunterhalt wird auf 1/10 (bisher 1/7) bestimmt. Die Kilometerpauschale wird auf 0,42 EUR/km erhöht.

Im Übrigen bleiben die Leitlinien gegenüber denen, Stand 01.01.2021, im Wesentlichen unverändert.

Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen