I. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind Spätaussiedler aus der Russischen Föderation. Gegenstand des Verfahrens ist die Wirksamkeit der von den Beteiligten zu 1 und 2 vor dem deutschen Standesbeamten abgegebenen Erklärung über die Neubestimmung eines Ehenamens.
Der nichtdeutsche Beteiligte zu 1 und die Beteiligte zu 2, eine deutsche Volkszugehörige mit dem Geburtsnamen E., schlossen 1988 in Krasnojarsk (damals UdSSR) die Ehe und führten den Geburtsnamen des Beteiligten zu 1 [C., Schreibweise nach Transliteration; Ehefrau: C.] als Ehenamen. Diesen Namen erhielt auch der 1988 als Sohn der Eheleute geborene Beteiligte zu 3.
1993 fanden die Beteiligten zu 1 bis 3 als Spätaussiedler Aufnahme in Deutschland; sie gaben gemäß §
1995 erwarben sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Standesbeamte legte auf Antrag ein Familienbuch an, in dem der nach §
Der Standesbeamte hat die Sache gemäß §
Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte der sofortigen weiteren Beschwerde stattgeben. Es sieht sich daran durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Dezember 1998 -
Das Bayerische Oberste Landesgericht ist der Ansicht, daß die Ehegatten in einem solchen Fall - nach dem Gesetzeszweck des §
II. Die Vorlage ist zulässig. Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß das vorlegende Bayerische Oberste Landesgericht zu einer anderen als der von ihm beabsichtigten Entscheidung gelangen würde, wenn es sich der abweichenden Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm anschlösse, und daß es nach seiner Ansicht für die zu treffende Entscheidung des vorliegenden Falls auf die streitige Rechtsfrage ankommt. An diese Beurteilung ist der Senat - soweit die Zulässigkeit der Vorlage in Frage steht - gebunden (Senatsbeschluß BGHZ 121, 305, 308).
1. Das Oberlandesgericht Hamm läßt dahinstehen, ob Art. 10 Abs. 2 EGBGB Ehegatten, die als Spätaussiedler Aufnahme in Deutschland gefunden haben, die damit dieselbe Rechtsstellung wie Deutsche erworben haben und die deshalb in Ansehung des von ihnen zu führenden Ehenamens ohnehin deutschem Recht unterliegen, die Möglichkeit einer Rechtswahl eröffnet. Auch bei Anwendung des Art. 10 Abs. 2 EGBGB bestimme sich nämlich die Frage, ob solchen Ehegatten ein Recht zur Neubestimmung eines Ehenamens zustehe, ausschließlich nach den deutschen Sachnormen.
Das deutsche Sachrecht lasse eine erneute Ehenamenswahl nicht zu, wenn die Ehegatten bereits einen Ehenamen für ihre Ehe bestimmt hätten; dies gelte auch dann, wenn die Ehegatten die Ehe im Ausland geschlossen und dabei einen Ehenamen nach ausländischem Recht bestimmt hätten. Eine Ehenamensbestimmung könne nur wirksam oder unwirksam sein. Soweit das deutsche Internationale Privatrecht die unter der Geltung des ausländischen Rechts erfolgte Bestimmung eines Ehenamens als auch für den deutschen Rechtskreis wirksam anerkenne, erscheine es deshalb in sich widersprüchlich anzunehmen, es handele sich dabei gleichwohl nicht um eine Ehenamensbestimmung gerade im Sinne des § 1355 Abs. 3 Satz 1 BGB. Die Gegenmeinung wolle lediglich dem Umstand Geltung verschaffen, daß sich die für die ursprüngliche Ehenamenswahl maßgebende Lebensplanung der Ehegatten mit deren Übersiedlung in das Bundesgebiet völlig anders entwickelt habe und nunmehr das nachvollziehbare Bedürfnis bestehe, die Namensführung der Ehegatten den jetzigen sozialen Verhältnissen anzupassen. Das laufe letztlich auf eine Einführung des Rechtsinstituts des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Zusammenhang mit der Namensführung der Ehegatten hinaus, das insoweit dem deutschen Recht fremd sei; das gelte auch unter Berücksichtigung von Auslandssachverhalten, die zudem nicht auf den Personenkreis der Spätaussiedler beschränkt werden könnten.
Aus den Materialien zum Eheschließungsrechtsgesetz und zum Kindschaftsrechtsreformgesetz folge kein anderes Ergebnis. Nach dem Regierungsentwurf eines Eheschließungsrechtsgesetzes habe Statusdeutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG in einem neuen § 1355 Abs. 3 Satz 4 BGB -E die Möglichkeit eingeräumt werden sollen, einen bereits geführten Ehenamen im Interesse der Integration in den neuen Lebensraum neu bestimmen zu können. Dieser Vorschlag sei jedoch nicht Gesetz geworden. Er belege lediglich, daß es nach Auffassung der Bundesregierung zur Einräumung eines erneuten Ehenamenswahlrechts für Statusdeutsche einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift bedurft habe. Der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestags habe die vorgeschlagene Ergänzung für entbehrlich erachtet, weil bereits §
2. Nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts eröffnet Art. 10 Abs. 2 EGBGB auch Ehegatten, die als Spätaussiedler Aufnahme in Deutschland gefunden haben und die deshalb in Ansehung des von ihnen zu führenden Ehenamens ohnehin deutschem Recht unterliegen, die Möglichkeit einer Rechtswahl. Zwar führe eine solche nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB zulässige Rechtswahl zu dem auch von Art. 10 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zur Anwendung berufenen deutschen Sachrecht; doch könne das Wahlstatut nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB wegen seiner weiterreichenden Wirkungen für die künftige Namensführung das objektiv nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB angeknüpfte Personalstatut verdrängen. Eine übereinstimmende deutsche Staatsangehörigkeit der Ehegatten stehe der Rechtswahl nicht entgegen, da der kollisionsrechtliche Vorrang der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB für die Rechtswahl ausdrücklich aufgehoben sei.
Nach dem gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB anwendbaren deutschen materiellen Namensrecht könnten Ehegatten, die sich bei der Eheschließung oder zu einem späteren Zeitpunkt für einen gemeinsamen Familiennamen entscheiden, zwar grundsätzlich nur ein einziges Mal zwischen dem Geburtsnamen des Mannes und dem der Frau wählen. Von diesem Grundsatz habe der Gesetzgeber, wie sich dem Zweck des §
Zwar habe der Gesetzgeber des Kindschaftsrechtsreformgesetzes und des Eheschließungsrechtsgesetzes die vom Regierungsentwurf eines Eheschließungsrechtsgesetzes vorgesehene Ergänzung des § 1355 Abs. 3 BGB, derzufolge Ausssiedler-Ehegatten, die bereits einen gemeinsamen Familiennamen führen, erneut einen Ehenamen bestimmen können, für entbehrlich angesehen. Dabei sei er jedoch davon ausgegangen, daß §
Eine solche Möglichkeit sei nach dem Sinn und Zweck des §
Der Wortlaut des § 1355 BGB schließe - wie auch die Ausnahmeregelung des Art.
III. Da die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG erfüllt sind, hat der beschließende Senat gemäß § 28 Abs. 3 FGG anstelle des Bayerischen Obersten Landesgerichts über die sofortige weitere Beschwerde zu entscheiden.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§
2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Der Standesbeamte ist verpflichtet, die Erklärungen der Beteiligten zu 1 und 2 über die Bestimmung des Geburtsnamens der Beteiligten zu 2 zum Ehenamen entgegenzunehmen und diesen Namen als Ehenamen in das Familienbuch einzutragen.
a) Die Namensführung der Beteiligten zu 1 und 2 bestimmt sich nach deutschem Recht. Dabei kann für die vorliegende Entscheidung offenbleiben, ob deutsches Recht bereits gemäß Art. 10 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB - im Hinblick auf die von den Beteiligten zu 1 und 2 nach Art. 116 Abs. 1 GG mit der Aufnahme in Deutschland erworbene Rechtsstellung - anwendbar ist oder ob die von den Beteiligten zu 1 und 2 getroffene Rechtswahl vorrangig (Staudinger/Hepting, BGB 13. Bearb., Art. 10 EGBGB Rdn. 157; vgl. auch Hepting StAZ 1996,
b) Nach dem - somit anwendbaren - § 1355 BGB haben die Beteiligten zu 1 und 2 den Geburtsnamen der Beteiligten zu 2 wirksam zum Ehenamen ihrer Ehe bestimmt. Der Wirksamkeit ihrer Erklärungen steht nicht entgegen, daß die Beteiligten zu 1 und 2 bereits nach ausländischem Recht einen Ehenamen bestimmt haben und das deutsche Recht diese Bestimmung als wirksam anerkennt:
§ 1355 Abs. 3 Satz 2 BGB gestattet Ehegatten, auch noch nach der Eheschließung einen Ehenamen zu bestimmen. Voraussetzung ist, daß die Ehegatten nicht bereits bei der Eheschließung nach Maßgabe des § 1355 Abs. 3 Satz 1 BGB einen Ehenamen bestimmt haben. § 1355 Abs. 3 BGB ist durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz neu gefaßt worden. Die Vorschrift lautete vorher: "Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens erfolgt bei der Eheschließung. Wird eine Erklärung nach Satz 1 nicht abgegeben, kann sie binnen fünf Jahren nach der Eheschließung nachgeholt werden; in diesem Fall muß die Erklärung öffentlich beglaubigt werden." Mit der Neufassung sollte lediglich die für eine nachträgliche Bestimmung des Ehenamens geltende Fünf-Jahres-Frist beseitigt, nicht aber der systematische Zusammenhang der Sätze 1 und 2 des Absatzes 3 verändert werden. Auch nach dem geltenden § 1355 Abs. 3 Satz 2 BGB ist deshalb die nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens ausgeschlossen, wenn die Ehegatten bereits bei der Eheschließung eine Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens nach § 1355 Abs. 3 Satz 1 BGB abgegeben haben. An einer solchen Erklärung fehlt es, wenn die Ehegatten zwar bereits einen Ehenamen führen, dieser Ehename aber nach einem für die Namensführung der Ehegatten zuvor maßgebenden ausländischen Recht begründet worden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob das ausländische Recht den Ehegatten den gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes zugewiesen hat oder ob die Ehegatten den Ehenamen nach Maßgabe des ausländischen Rechts gewählt haben; denn auch im zweiten Fall beruht der Ehename nicht auf einer namensbestimmenden Erklärung gerade nach § 1355 Abs. 3 Satz 1 BGB. In all diesen Fällen können die Ehegatten deshalb, wenn aufgrund eines Statutenwechsels nachträglich deutsches Recht für ihre Namensführung maßgebend wird, einen Ehenamen gemäß § 1355 Abs. 3 Satz 2 BGB neu bestimmen (so auch Palandt/Heldrich, BGB 20. Aufl., Art. 10 EGBGB Rdn. 10; Staudinger/Hepting, BGB 13. Bearb., Art. 10 EGBGB Rdn. 143, 167; Gaaz IPrax 2000, 115; Hepting StAZ 1996,
Diese Auslegung trägt dem Grundsatz der namensrechtlichen Selbstbestimmung der Ehegatten (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 23. Dezember 1998 - XII ZB 5/98 - FamRZ 1999, 570, 571) weitgehend Rechnung; er ermöglicht ihnen, die von § 1355 Abs. 2 BGB eröffneten Wahlmöglichkeiten insbesondere dann auszuschöpfen, wenn das bisher für ihre Namensführung maßgebende ausländische Recht eine Wahl des Ehenamens nicht oder nur mit anderen Optionen vorsah. Zugleich wird mit dieser Auslegung dem Umstand Rechnung getragen, daß mit dem Statutenwechsel vielfach ein Wechsel der Lebenssituation der Ehegatten einhergeht. Das wird namentlich bei Spätaussiedler-Ehegatten deutlich, für die sich - wie auch der vorliegende Fall zeigt - mit der Übersiedlung Lebensplanung und Lebensverhältnisse völlig verändert haben und für die nunmehr das nachvollziehbare Bedürfnis besteht, ihre Namensführung dem Umfeld des neuen Aufenthalts anzupassen. § 1355 Abs. 3 Satz 2 BGB eröffnet hier den Ehegatten eine Umweltanpassung durch die Wahl des deutschen Geburtsnamens eines Ehegatten als Ehenamen auch dann, wenn ihnen schon das für ihre bisherige Namensführung maßgebende ausländische Recht eine dem § 1355 Abs. 2 BGB vergleichbare Wahlmöglichkeit eröffnet hatte, die Ehegatten sich aber gleichwohl für den nichtdeutschen Namen des anderen Ehegatten als Ehenamen entschieden haben; denn die unter dem ausländischen Recht getroffene Namenswahl kann nicht losgelöst von der damaligen Lebenssituation betrachtet werden, auf deren Grundlage sie erfolgt ist. Dieser Gedanke der Umweltbezogenheit des Namens (vgl. dazu etwa Senatsbeschluß vom 8. Juni 1983 -
Die im Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm (aaO.) betonte Wirksamkeit der von den Beteiligten zuvor nach Maßgabe des ausländischen Rechts getroffenen Bestimmung eines Ehenamens rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Frage, ob ein Statutenwechsel Auswirkungen auf abgeschlossene Tatbestände wie den Namenserwerb hat, richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des neuen Statuts. Das deutsche Internationale Privatrecht mißt einem Statutenwechsel in Ansehung eines unter dem bisherigen Statut erworbenen Namens keine Rückwirkung bei; es macht den Namenserwerb also nicht rückwirkend ungeschehen. Dies gilt auch für die Namensführung von deutschen Volkszugehörigen, die mit der Aufnahme im Bundesgebiet die gleiche Rechtsstellung wie deutsche Staatsangehörige erworben haben (Senatsbeschluß BGHZ 121, 305, 313). Daraus folgt, daß auch die Wahl eines Ehenamens, welche Ehegatten unter ihrem bisherigen Heimatrecht getroffen haben, nach diesem Heimatrecht zu beurteilen ist, die Wirksamkeit der Namenswahl also nicht im Nachhinein auf ihre Übereinstimmung mit dem deutschen Recht hin überprüft werden kann. Davon zu unterscheiden ist aber das weitere Schicksal, das der wirksam erworbene Name nach dem Statutenwechsel erfährt. Insoweit geht es um die künftige Fortführung des einmal erworbenen Namens, die als ein - noch nicht abgeschlossener - Dauertatbestand dem neuen Statut, hier also: dem deutschen Recht, unterliegt. Das deutsche Recht gestattet, wie gezeigt, in § 1355 Abs. 3 Satz 2 BGB die nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens auch dann, wenn die Ehegatten unter ihrem früheren Heimatrecht bereits einen Ehenamen bestimmt hatten. Die Wirksamkeit der früheren Namensbestimmung bleibt - nicht anders als in sonstigen Fällen einer Namensänderung - von der nur für die Zukunft wirkenden Neubestimmung des Ehenamens unberührt.
Auch die Ausschlußfrist des Art.