OLG Hamm - Beschluss vom 18.02.2021
11 UF 8/21
Normen:
HKÜ Art. 12 f.; HKÜ Art. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 14.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 248/20

Rückführung eines Kindes in das Gebiet des Königreichs der NiederlandeWiderruf einer Zustimmungserklärung zu einer Ausreise

OLG Hamm, Beschluss vom 18.02.2021 - Aktenzeichen 11 UF 8/21

DRsp Nr. 2021/16988

Rückführung eines Kindes in das Gebiet des Königreichs der Niederlande Widerruf einer Zustimmungserklärung zu einer Ausreise

Tenor

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm vom 14.12.2020 abgeändert.

Die Kindesmutter wird verpflichtet, das am 00.00.2020 geborene Kind A. B. bis einschließlich 15.3.2021 in das Gebiet des Königreichs der Niederlande zurückzuführen.

Die Kindesmutter wird weiter verpflichtet, nach Ablauf des 15.3.2021 das betroffene Kind sowie dessen Ausweispapiere und persönliche Gegenstände an den Kindesvater herauszugeben, sofern nicht das betroffene Kind bis einschließlich 15.3.2021 in das Gebiet des Königreichs der Niederlande zurückgeführt worden ist. Ebenso wird jeder Dritte verpflichtet, der das betroffene Kind verwahrt.

Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die Herausgabeverpflichtung soll das Gericht gegenüber der Kindesmutter Ordnungsgeld von bis zu € 25.000,00 und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes von vornherein keinen Erfolg, soll das Gericht sogleich Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten anordnen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen fallen der Kindesmutter zur Last.