Die beabsichtigte Beschwerde der Antragstellerin bietet gemäß §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 14 FGG keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weshalb die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen ist.
Das Amtsgericht hat mit dem zur Anfechtung stehenden Beschluss vom 28.09.2007 (Bl. 125 d. A.) der Antragstellerin gemäß § 33 FGG für die Zuwiderhandlung gegen den umgangsregelnden Beschluss des Amtsgerichts vom 23.04.2007 (Az.: 4 F 451/06) ein Zwangsgeld von 500,00 EUR angedroht.
Dagegen gibt es nichts zu erinnern.
Das Verfahren nach § 33 FGG eignet sich zunächst nicht dazu, die erneute Ausgangsentscheidung zum Umgangsrecht auf Kindeswohlgesichtspunkte zu überprüfen.
Dies kann in einem Verfahren nach § 52a FGG erfolgen (OLGR Frankfurt 2002, 328). Hierzu bedarf es aber eines Antrags, der ausdrücklich nicht gestellt wurde.
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