OLG Köln - Beschluß vom 17.12.2001
16 Wx 252/01
Normen:
BGB § 1836 ; BVormVG § 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 140
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 30.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 618/01
AG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 38 XVII Sch 991

Vergütung für einen Berufsbetreuer mit abgeschlossenem Studium der Biologie

OLG Köln, Beschluß vom 17.12.2001 - Aktenzeichen 16 Wx 252/01

DRsp Nr. 2002/11211

Vergütung für einen Berufsbetreuer mit abgeschlossenem Studium der Biologie

Die in einem abgeschlossenen Studium der Biologie erworbenen Kenntnisse eines Berufsbetreuers rechtfertigen nur einen Stundensatz von 45,- DM, nicht aber von 60,- DM.

Normenkette:

BGB § 1836 ; BVormVG § 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1), die Diplom-Biologin ist und daneben eine Ausbildung als Krankenschwester abgeschlossen hat, wurde am 1.3.2001 zur Berufsbetreuerin für die nicht vermögende Betroffene für die Aufgabenkreise Vermögensangelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge bestellt. Für den Zeitraum vom 8.3.01 bis 31.5.01 hat sie die Bewilligung einer Vergütung von 1.865,28 DM einschließlich MWSt. aus der Staatskasse sowie Aufwendungsersatz beantragt. Als Stundensatz hat sie 60.- DM gem. § 1 Abs. 1 Ziff. 2 BVormVG zugrundegelegt. Das Amtsgericht hat eine Vergütung auf dieser Grundlage gewährt. Auf die dagegen vom zuständigen Bezirksrevisor eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht die Vergütung auf 1.398,96 DM reduziert, weil ein Stundensatz von 45,- DM zugrunde zu legen sei. Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit der sofortigen weiteren Beschwerde.