Wirksamkeit einer Ehegattenbürgschaft bei grassem Mißverhältnis zwischen Umfang der Haftung und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Bürgen; Schutz vor Vermögensverlagerungen
BGH, Urteil vom 08.10.1998 - Aktenzeichen IX ZR 257/97
DRsp Nr. 1998/19858
Wirksamkeit einer Ehegattenbürgschaft bei grassem Mißverhältnis zwischen Umfang der Haftung und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Bürgen; Schutz vor Vermögensverlagerungen
»a) Besteht ein krasses Mißverhältnis zwischen dem Umfang der Haftung und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des bürgenden Ehegatten oder Lebenspartners und läßt sich der Verpflichtungsumfang weder im Hinblick auf den Schutz des Gläubigers vor Vermögensverlagerung vom Hauptschuldner auf den Bürgen noch wegen des Wertes einer Erbschaft, die er zu erwarten hat, rechtfertigen, ist der Bürgschaftsvertrag in der Regel wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (Ergänzung zum Senatsurt. v. 18. September 1997 - IX ZR 283/96, WM 1997, 2117).b) Das Interesse des Gläubigers, sich gegen Vermögensverlagerungen zu schützen oder auf vom Bürgen später erworbenes Vermögen zugreifen zu können, schließt die Sittenwidrigkeit von Bürgschaften, die finanziell kraß überforderte Lebenspartner ab 1. Januar 1999 erteilen, nur dann aus, wenn dieser beschränkte Haftungszweck vertraglich geregelt ist.«