Die Anhörungsrüge des Kindesvaters vom 07.05.2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kindesvater.
Die gemäß § 44 FamFG zulässige Anhörungsrüge war zurückzuweisen, da eine Verletzung des Anspruchs des Kindesvaters auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise nicht gegeben ist.
Der Kindesvater wendet sich mit seiner Anhörungsrüge lediglich gegen die Rechtsauffassung des Senats, wonach aufgrund der getroffenen Ruhensvereinbarung die Beschleunigungsbeschwerde nicht auf Umstände vor der Vereinbarung gestützt werden könne. Darin ist kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs seitens des Senats zu sehen.
Auch die Frage, ob Stellungnahmefristen von drei Wochen überlang sind, ist eine Rechtsfrage und berührt nicht die Frage rechtlichen Gehörs.
Im Übrigen hat der Senat sämtlichen Vortrag des Kindesvaters, soweit er für die Entscheidung von Bedeutung war, berücksichtigt.
Die ebenfalls erhobene Gegenvorstellung findet im Gesetz keine Grundlage mehr.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG analog.
Eine Wertfestsetzung ist nicht veranlasst, weil für das gerichtliche Verfahren eine Festgebühr anfällt (Nr. 1800 KV FamGKG).
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