10/8.10.12 Verfahrenskostenhilfe

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Die Verfahrenskostenhilfebewilligung und Beiordnung in der Ehesache erstreckt sich gem. § 48 Abs. 3 RVG auch auf eine Ehescheidungsfolgenvereinbarung zum Zugewinnausgleich, die gerichtlich protokolliert werden soll, so dass es insoweit keines gesonderten Antrags bedarf, es sei denn, dass neben dem Zugewinn auch Gegenstände geregelt werden, die nicht zum Katalog jener Vorschrift gehören (z.B. Übertragung von Immobilieneigentum, Regelungen zu etwaigen ehebedingten oder unbenannten Zuwendungen, Gesamtschuldnerausgleich, Schuldenregelung). In diesem Fall sollte der Richter gebeten werden, einen ausdrücklichen Verfahrenskostenhilfebeschluss zu Protokoll zu geben (siehe Teil 10/5.6).

Letzte redaktionelle Änderung: 29.10.2020