Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel |
Gerade in der Konstellation, dass ein Paar ohne Trauschein zusammenlebt, kann sich für den familienrechtlich tätigen Anwalt Handlungsbedarf für seine Mandanten bei der Vertragsgestaltung ergeben.
Von einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist beim Vorliegen folgender Indizien auszugehen:
auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft (BVerfG, Urt. v. 17.11.1992 - 1 BvL 8/87, FamRZ 1993, 164) |
gemeinsames Wirtschaften |
gemeinsame Lebensführung |
Geschlechtsgemeinschaft |
Versorgung von Kindern |
Verfügungsmacht über die Konten des Partners |
nach außen erkennbare Intensität der Beziehung |
(vgl. Scholz/Kleffmann/von der Tann, FamR-HdB, 39. EL Stand September 2020, Teil N Rdnr. 5)
Lebt ein Paar unverheiratet zusammen, wirtschaftet zusammen, bildet Eigentumsgemeinschaften (gemeinsame Immobilie, gemeinsame Konten, Anschaffung von Haushaltsgegenständen), hat gemeinsame Kinder und schafft durch die Rollenverteilung Abhängigkeitsverhältnisse, so dürfte das Bedürfnis nach einem Vertrag ungleich größer sein als bei Ehegatten. Solche Familien unterstehen nämlich nicht dem Schutz des Familienrechts, zumindest was die wirtschaftlichen Aspekte angeht. Im Gesetz findet sich nicht einmal eine Definition der nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
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