10/8.17.5 Haushaltsgegenstände

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Die Spezialregelungen des Familienrechts für die ehelichen Haushaltsgegenstände werden nicht auf nichteheliche Lebensgemeinschaften angewendet. Für die Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt es keine speziellen Regelungen. Insofern stehen Paare, die ohne Trauschein wie Eheleute zusammengelebt haben, einfachen Wohngemeinschaften gleich. Jeder kann mitnehmen, was ihm gehört. Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bleibt jeder Alleineigentümer der von ihm eingebrachten oder im Verlauf der Beziehung gekauften Gegenstände, auch im Fall der Trennung. Das gilt auch für die Gegenstände, die man als Ersatz für defekte Geräte angeschafft hat, die dem Anderen gehörten. Wer das Eigentum für sich beansprucht, muss ggf. beweisen, wodurch er Alleineigentümer geworden ist.

Miteigentum