10/8.17.9 Erbrecht

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Sofern die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft einen Erbvertrag beschlossen haben, in dem sie sich etwa wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt haben, so ist dieser Vertrag zu überprüfen und gegebenenfalls durch Widerruf zu beseitigen. In der Regel wird der Erbvertrag über eine Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinaus seine Wirkung entfalten, sodass hier Handlungsbedarf besteht.