10/8.17.3 Betreuungsunterhalt und sonstiger Unterhalt

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

In den ersten drei Lebensjahren eines gemeinsamen Kindes hat die unverheiratete Mutter (oder der betreuende Vater) dem Grunde nach einen Anspruch wie ein kinderbetreuender Ehegatte, in der Höhe jedoch nicht. Es können daher Vereinbarungen zur Höhe des Bedarfs nach Trennung sinnvoll sein, sei es, um den Verdienstausfall in diesen drei Jahren unstreitig zu beziffern, sei es, um eine Angleichung an Ansprüche Verheirateter zu schaffen.

Nach dem dritten Lebensjahr geht die unverheiratete Mutter (bzw. der betreuende Vater) jedoch i.d.R. leer aus, denn wenn sie durch die Erziehungszeit einen Karriereknick erlebt hat, ist dies gerade kein "ehebedingter Nachteil". Vertragliche Vereinbarungen schaffen hier einen Ausgleich. Eine Anlehnung an die Regelungen, die für Ehegatten gelten, wäre ebenso möglich wie eine Bezifferung.

Regelungsbedarf besteht auch in dem Fall, in dem eine spätere Heirat erwartet, dies nur zur Zeit noch nicht umgesetzt wird, z.B. weil ein Partner noch anderweitig verheiratet ist. Werden gemeinsame Kinder während einer nichtehelichen Beziehung unter Inkaufnahme beruflicher Nachteile betreut, werden diese Nachteile nämlich nicht rückwirkend zu "ehelichen". Die Eheschließung entfaltet ihren Schutz nicht rückwirkend.

Sonstiger Unterhalt