10/8.17.2 Gemeinsame Kinder

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Hinsichtlich der Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern hat sich der Gesetzgeber nach und nach um eine Gleichstellung mit den ehelichen Kindern bemüht - denn aus Sicht des Kindeswohls ist es tatsächlich gleichgültig, ob die Eltern verheiratet sind, es waren oder nicht. Sowohl beim Kindesunterhalt wie auch beim Umgangsrecht stehen die Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern also den ehelichen Kindern gleich. Haben die unverheirateten Eltern durch Erklärung der Mutter (oder: aufgrund gerichtlicher Entscheidung) das gemeinsame Sorgerecht, ist auch dies dasselbe wie bei Verheirateten - insofern gelten die Ausführungen zu den Eheverträgen analog.