11/4.3.2 Beschwerdeberechtigung

Autor: Grün

In eigenen Rechten verletzt

Beschwerdeberechtigt ist jeder, der durch den Beschluss, der angefochten werden soll, in seinen Rechten beeinträchtigt ist (§ 59 Abs. 1 FamFG). Dabei ist es unerheblich, ob der Betroffene am erstinstanzlichen Verfahren Beteiligter war oder als Beteiligter hätte hinzugezogen werden müssen (§ 7 FamFG).

Wenn eine Entscheidung nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen wird, steht nur dem Antragsteller ein Beschwerderecht zu (§ 59 Abs. 2 FamFG). Dies gilt jedoch lediglich für Antragsverfahren - also solche, bei denen das Verfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. In Verfahren, für deren Einleitung es keiner Antragstellung bedarf, gilt § 59 Abs. 2 FamFG selbst dann nicht, wenn das Verfahren auf einen "Antrag" des Beschwerdeführers hin betrieben wurde. Im Übrigen begründet § 59 Abs. 2 FamFG keine eigenständige Beschwerdeberechtigung, sondern will in nur auf Antrag einzuleitenden Verfahren bei Zurückweisung der Beschwerde die Beschwerdeberechtigung auf den Antragsteller begrenzen (BGH v. 18.04.2012 - XII ZB 624/11, FamRZ 2012, 1131). Es ist daher stets zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Zurückweisung seines "Antrags" i.S.v. § 59 Abs. 1 FamFG in eigenen Rechten verletzt ist.