11/4.3.1 Bezeichnung der Beteiligten

Autor: Grün

In der Beschwerde sind die Beteiligten zu bezeichnen. Die Beschwerdeschrift muss klar erkennen lassen, wer Beschwerdeführer ist und soll auch die übrigen Beteiligten benennen. Insbesondere wer Beschwerdeführer ist, muss innerhalb der Beschwerdefrist namhaft gemacht werden. Es reicht zwar aus, wenn sich dies durch Auslegung ermitteln lässt (vgl. BGH v. 12.02.2020 - XII ZB 475/19, FamRZ 2020, 778; BGH v. 24.07.2013 - XII ZRB 56/13, FamRZ 2013, 1571), wobei hierzu jedoch nur die Angaben zu berücksichtigen sind, die innerhalb der Beschwerdefrist erfolgten. Eine Beschwerde ist jedoch unzulässig, wenn bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Bestimmbarkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben ist (OLG Celle v. 24.08.2010 - 10 UF 130/10, FamRZ 2011, 497).

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