Autor: Grün |
Betrifft die Entscheidung eine vermögensrechtliche Angelegenheit, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € übersteigt, also mindestens 600,01 € beträgt (§ 61 Abs. 1 FamFG), oder die Beschwerde vom Familiengericht zugelassen wird (§ 61 Abs. 2, 3 FamFG). Maßgeblich hierfür ist nicht der Gebührenwert, sondern der Wert der durch die angefochtene Entscheidung ausgelösten Beschwer des Beschwerdeführers.
Der Wert der Beschwer betrifft vor allem Familienstreitsachen und wird dort ausgiebig behandelt. Von den Familiensachen, die keine Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) sind, betreffen Entscheidungen in
Wohnungszuweisungs- und Haushaltssachen, |
Versorgungsausgleichssachen, |
Verfahren zur Bestimmung des Kindergeldberechtigten gem. § 231 Abs. 2 FamFG (vgl. hierzu BGH v. 29.01.2014 - |
vermögensrechtliche Angelegenheiten. In diesen Fällen hängt die Anfechtbarkeit der Entscheidung von der Höhe der Beschwer oder der Zulassung der Beschwerde ab.
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