Autor: Grün |
Gemäß § 63 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde im Regelfall binnen einer Frist von einem Monat einzulegen, sofern gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist.
Für die Beschwerde gilt gem. § 63 Abs. 2 FamFG eine verkürzte Frist von nur zwei Wochen, wenn sie sich gegen
Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder |
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts |
richtet.
In Verfahren nach dem
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