Autor: Grün |
Unzulässig ist die Beschwerde, wenn der Beschwerdeführer nach Bekanntgabe des Beschlusses durch Erklärung gegenüber dem Gericht auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 67 Abs. 1 FamFG). Ein vor Erlass bzw. Verkündung der Entscheidung erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwirksam (OLG Hamm v. 28.07.2016 - 13 UF 121/16, FamRZ 2017,
Für die Wirksamkeit eines gegenüber dem Gericht unstreitig erklärten Rechtsmittelverzichts kommt es nicht darauf an, ob die Erklärung ordnungsgemäß protokolliert wurde, denn das Protokoll hat insoweit nur Beweisfunktion und nicht konstitutive Wirkung (BGH v. 04.07.2007 - , FamRZ 2007, ).
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|