11/4.3.6 Rechtsmittelverzicht

Autor: Grün

Unzulässig ist die Beschwerde, wenn der Beschwerdeführer nach Bekanntgabe des Beschlusses durch Erklärung gegenüber dem Gericht auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 67 Abs. 1 FamFG). Ein vor Erlass bzw. Verkündung der Entscheidung erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwirksam (OLG Hamm v. 28.07.2016 - 13 UF 121/16, FamRZ 2017, 367). Ein nach Verkündung eines Scheidungsverbundbeschlusses gegenüber dem Gericht erklärter Rechtsmittelverzicht erstreckt sich auf die Entscheidung insgesamt - mithin auch auf die Entscheidung hinsichtlich der Folgesachen -, sofern die Verzichtserklärung nicht ausdrücklich auf Teile der Entscheidung - etwa auf den Scheidungsausspruch - beschränkt wurde (OLG Hamm v. 27.10.2014 - 5 UF 125/14, FamRZ 2015, 773). Haben daher die anwaltlich vertretenen Beteiligten nach Verkündung des Scheidungsverbundbeschlusses einen Rechtsmittelverzicht erklärt, kann die Entscheidung auch hinsichtlich der verkündeten Entscheidung über den Versorgungsausgleich von ihnen nicht mehr angefochten werden (OLG Zweibrücken v. 16.10.2015 - 2 UF 116/15, FamRZ 2016, 569; OLG Naumburg v. 01.09.2014 - 8 UF 110/14, FamRZ 2015, 774).

Für die Wirksamkeit eines gegenüber dem Gericht unstreitig erklärten Rechtsmittelverzichts kommt es nicht darauf an, ob die Erklärung ordnungsgemäß protokolliert wurde, denn das Protokoll hat insoweit nur Beweisfunktion und nicht konstitutive Wirkung (BGH v. 04.07.2007 - , FamRZ 2007, ).