11/4.3.8 Sonderfall: Erledigung der Hauptsache

Autor: Grün

Hat sich die erstinstanzliche Entscheidung nach ihrem Erlass in der Hauptsache erledigt, kann der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel mit dem Antrag einlegen oder weiterverfolgen, das Beschwerdegericht möge feststellen, dass die Entscheidung des Familiengerichts erster Instanz ihn in seinen Rechten verletzt hat (§ 62 FamFG).

Nicht Familienstreitsachen

Von ihrem Normzweck her betrifft die Regelung des § 62 FamFG nicht Familienstreitsachen. Denn wenn in einer Familienstreitsache die Erledigung der Hauptsache eintritt, ergeben sich wegen der Verweisung in § 113 Abs. 1 FamFG die Rechtsfolgen aus der ZPO. Bei übereinstimmender Erklärung der Erledigung der Hauptsache endet die Rechtshängigkeit der Hauptsache und bleibt nur noch der Kostenpunkt anhängig (BGH, NJW 1989, 2886), über den nach § 91a ZPO zu entscheiden ist.

Erledigung

In Verfahren nach FamFG tritt eine Erledigung der Hauptsache dann ein, wenn nach Einleitung des Verfahrens der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, welches eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, weggefallen ist, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (BGH v. 07.08.2019 - XII ZB 29/19, FamRZ 2019, 1816; BGH v. 22.11.2017 - XII ZB 578/16, FamRZ 2018, 198).

Antragstellung