13/1.2.1 Grundsätze

Autoren: Garbe/Grün

Verfahrensregeln der Hauptsache

Das EA-Verfahren richtet sich gem. § 51 Abs. 2 Satz 1 FamFG nach den Vorschriften, die für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren gelten, soweit sich nicht aus den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes anderes ergibt. So ist z.B. auch im EA-Verfahren zum Sorgerecht für das Kind ein Verfahrensbeistand zu bestellen (vgl. z.B. OLG Brandenburg v. 30.01.2019 - 13 UF 1/19, FamRZ 2019, 906; OLG Saarbrücken v. 10.09.2018 - 6 UF 100/18, ZKJ 2019, 68).

Die Vorschriften des Hauptsacheverfahrens sind allenfalls dann nicht anzuwenden, wenn sie der (regelmäßigen) Eilbedürftigkeit des EA-Verfahrens und dessen summarischem Zuschnitt entgegenstehen.

So kommt die Anordnung des Ruhens des Verfahrens i.d.R. ebenso wenig in Betracht, wie die Einholung eines schriftlichen Gutachtens (OLG Thüringen v. 31.05.2010 - 1 UF 70/10, FamRZ 2010, 1830; OLG Saarbrücken v. 30.09.2010 - 6 UF 86/10, FamRZ 2011, 131). Gleiches gilt für die Aussetzung des Verfahrens. Beweisaufnahmen sind regelmäßig nur dann denkbar, wenn präsente Zeugen zur Verfügung stehen (vgl. §§ 51 Abs. 1 Satz 2, 31 Abs. 2 FamFG bzw. für Streitsachen §§ 51 Abs. 1 Satz 2, 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 294 Abs. 2 ZPO).

Rechtliches Gehör