Autoren: Garbe/Grün |
Die einstweilige Anordnung gilt grundsätzlich unbefristet.
Allerdings kann das Gericht im Anordnungsbeschluss ein Außerkrafttreten bestimmen. Dies dürfte sich gerade in Ehegattenunterhaltssachen wegen der Nichtidentität von Trennungs- und Geschiedenenunterhalt anbieten, um zu verhindern, dass die einstweilige Anordnung entsprechend der früheren Rechtslage über die Rechtskraft der Scheidung hinaus wirksam bleibt und ein Abänderungsantrag nach § 54 Abs. 1 FamFG erforderlich würde. Auch kommt eine Fristbestimmung bei Sorgerechtsmaßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB in Betracht, damit diese Maßnahmen nicht unbefristet auf der Grundlage des eingeschränkten Erkenntnisstands eines einstweiligen Anordnungsverfahrens bestehen bleiben.
Gesetzlich festgelegte Befristungen einstweiliger Anordnungen ergeben sich in Betreuungs-, Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen aus den §§ 302, 312, 333 und 427 FamFG.
Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 FamFG tritt die einstweilige Anordnung, sofern das Gericht nicht einen früheren Zeitpunkt bestimmt hat, bei Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung außer Kraft. Es kommt hierfür auf die Wirksamkeit der anderweitigen Regelung, nicht auf deren Rechtskraft an. Die anderweitige Regelung kann auch in Form eines Vergleichs bestehen.
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