Autoren: Garbe/Grün |
Die Vollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung erfolgt grundsätzlich nach den Vorschriften der Vollstreckung eines im Hauptsacheverfahren erwirkten Titels.
Besondere Bestimmungen zur Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung finden sich in § 53 FamFG. In FG-Familiensachen gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 86 ff. FamFG. In Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) erfolgt die Vollstreckung nach § 120 FamFG sowie über die Vollstreckungsvorschriften der ZPO (§ 120 Abs. 1 FamFG).
Eine Vollstreckungsklausel ist für eine einstweilige Anordnung nur ausnahmsweise erforderlich. Hier ist zu unterscheiden:
Erfolgt die Zwangsvollstreckung durch das Gericht, das die einstweilige Anordnung in einer FG-Familiensache erlassen hat, so ist eine Vollstreckungsklausel entbehrlich (§ 86 Abs. 3 FamFG). Dies gilt selbst dann, wenn sich die Vollstreckung gegen eine nicht im Beschluss bezeichnete Person richtet. Hintergrund ist, dass § 53 Abs. 1 FamFG die Klauselpflicht nur einschränken, nicht aber erweitern will (Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 53 FamFG Rdnr. 2).
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