13/1.2.12 Vollstreckung

Autoren: Garbe/Grün

Anzuwendende Vorschriften

Die Vollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung erfolgt grundsätzlich nach den Vorschriften der Vollstreckung eines im Hauptsacheverfahren erwirkten Titels.

Besondere Bestimmungen zur Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung finden sich in § 53 FamFG. In FG-Familiensachen gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 86 ff. FamFG. In Familienstreitsachen112 FamFG) erfolgt die Vollstreckung nach § 120 FamFG sowie über die Vollstreckungsvorschriften der ZPO120 Abs. 1 FamFG).

Vollstreckungsklausel

Eine Vollstreckungsklausel ist für eine einstweilige Anordnung nur ausnahmsweise erforderlich. Hier ist zu unterscheiden:

Erfolgt die Zwangsvollstreckung durch das Gericht, das die einstweilige Anordnung in einer FG-Familiensache erlassen hat, so ist eine Vollstreckungsklausel entbehrlich (§ 86 Abs. 3 FamFG). Dies gilt selbst dann, wenn sich die Vollstreckung gegen eine nicht im Beschluss bezeichnete Person richtet. Hintergrund ist, dass § 53 Abs. 1 FamFG die Klauselpflicht nur einschränken, nicht aber erweitern will (Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 53 FamFG Rdnr. 2).