13/1.2.14 Kostenentscheidung

Autoren: Garbe/Grün

Kostenentscheidung zwingend

Aufgrund der Eigenständigkeit der einstweiligen Anordnung hat das Gericht eine eigene Kostenentscheidung zu treffen. Hierfür gelten die allgemeinen Vorschriften des jeweiligen Verfahrensgegenstands (§§ 51 Abs. 4, 81 Abs. 1 Satz 3 FamFG). Der Ausgang eines etwaigen Hauptsacheverfahrens hat auf die Kostenentscheidung im Anordnungsverfahren keinen Einfluss.

Betrifft die einstweilige Anordnung eine Familienstreitsache112 FamFG), so sind für die Kostenentscheidung gem. § 113 Abs. 1 FamFG die §§ 91 ff., 269 Abs. 3, 516 Abs. 3 ZPO anzuwenden.

Für Unterhaltssachen, die ebenfalls Familienstreitsachen sind, gilt dabei abweichend § 243 FamFG. Nach § 243 Satz 1 FamFG entscheidet das Gericht dort nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten. Die Entscheidungskriterien ergeben sich dabei aus § 243 Satz 2 Nr. 1-4 FamFG (vgl. Zimmermann, FamRZ 2009, 377, 378).

In FG-Familiensachen gelten für die Kostenentscheidung die §§ 80 ff. FamFG. Die Grundsätze der Kostentragungspflicht ergeben sich dabei aus § 81 Abs. 2 -4 FamFG.

Nachträgliche Kostenentscheidung