Autoren: Garbe/Grün |
Für das Verfahren der einstweiligen Anordnungen in Familiensachen gelten einheitlich die allgemeinen Vorschriften der §§ 49 - 57 FamFG.
Daneben bestehen für einzelne Familiensachen Sonderregelungen, so in
§§ 156 Abs. 3 Satz 3, 157 Abs. 3 FamFG für Kindschaftssachen, |
Wenn für die begehrte Regelung in einem Hauptsacheverfahren ein Antrag erforderlich ist, kann auch im Wege einer einstweiligen Anordnung gem. § 51 Abs. 1 Satz 1 FamFG eine Regelung nur auf Antrag erfolgen. Deshalb kann z.B. eine Regelung nach § 1671 Abs. 1 BGB im Wege einer einstweiligen Anordnung nicht von Amts wegen ergehen, sondern nur, wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung von einem Elternteil beantragt wird (OLG Brandenburg v. 19.09.2013 - 9 UF 135/13, FamRZ 2014,
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