13/1.2.3 Antrag, Begründung und Glaubhaftmachung

Autoren: Garbe/Grün

Allgemeine Verfahrensvorschriften; Sonderregelungen

Für das Verfahren der einstweiligen Anordnungen in Familiensachen gelten einheitlich die allgemeinen Vorschriften der §§ 49 - 57 FamFG.

Daneben bestehen für einzelne Familiensachen Sonderregelungen, so in

§ 119 FamFG für Familienstreitsachen,

§§ 156 Abs. 3 Satz 3, 157 Abs. 3 FamFG für Kindschaftssachen,

§ 214 FamFG für Gewaltschutzsachen,

§§ 246 - 248 FamFG für Unterhaltssachen,

§§ 272, 290, 300 -302 FamFG für Betreuungssachen,

§§ 313, 331 -334 FamFG für Unterbringungssachen,

§ 427 FamFG für Freiheitsentziehungssachen.

Antrags- und Amtsverfahren

Wenn für die begehrte Regelung in einem Hauptsacheverfahren ein Antrag erforderlich ist, kann auch im Wege einer einstweiligen Anordnung gem. § 51 Abs. 1 Satz 1 FamFG eine Regelung nur auf Antrag erfolgen. Deshalb kann z.B. eine Regelung nach § 1671 Abs. 1 BGB im Wege einer einstweiligen Anordnung nicht von Amts wegen ergehen, sondern nur, wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung von einem Elternteil beantragt wird (OLG Brandenburg v. 19.09.2013 - 9 UF 135/13, FamRZ 2014, 784). Zu den Antragsverfahren zählen im Übrigen die Familienstreitsachen des § 112 FamFG, die Ehewohnungs- und Haushaltssachen (§§ 200, 203 Abs. 1 FamFG), die Gewaltschutzsachen (§§ 210, 214 Abs. 1 FamFG) - siehe hierzu z.B. OLG Brandenburg v. 26.11.2018 - 9 UF 214/18, FamRZ 2019, 629 - und die Kindesherausgabeverfahren nach § 1632 Abs. 1 und 3 BGB.