13/1.2.4 Anordnungsanspruch und Regelungsbedürfnis

Autoren: Garbe/Grün

Anordnungsanspruch

Nach § 49 Abs. 1 erster Halbsatz FamFG kann das Gericht eine vorläufige Maßnahme treffen, wenn dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist. Es muss somit im Verhältnis der Beteiligten zueinander eine materiell-rechtliche Grundlage für die angestrebte einstweilige Anordnung, also ein Anordnungsanspruch, gegeben sein. Im EA-Verfahren können nur solche Anordnungen ergehen, für deren Anordnung es auch in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren eine materielle Rechtsgrundlage gibt (OLG Frankfurt v. 21.07.2016 - 5 UF 206/16, FamRZ 2016, 1595; OLG Brandenburg v. 16.04.2015 - 13 UF 70/15, FamRZ 2015, 1515).

Anordnungsgrund

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung erfordert gem. § 49 Abs. 1 zweiter Halbsatz FamFG weiterhin ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden (Regelungsbedürfnis/Anordnungsgrund). Ob ein solches besteht, ist eine Frage des Einzelfalls. Das Regelungsbedürfnis muss gegenwärtig bestehen. Dass ein Bedürfnis für eine Regelung künftig auftreten kann, reicht nicht aus. Es gibt keine einstweilige Anordnung "auf Vorrat" (OLG Hamburg v. 01.09.2015 - 2 UF 109/15, FamRZ 2016, 989).