13/1.2.7 Antrag auf mündliche Verhandlung

Autoren: Garbe/Grün

Ist eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne vorherige mündliche Verhandlung ergangen (stattgebend wie zurückweisend), so ist gem. § 54 Abs. 2 FamFG auf Antrag aufgrund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden. Dies gilt auch, wenn ein Verhandlungstermin nicht ordnungsgemäß - etwa ohne ordnungsgemäße Ladung eines Beteiligten - durchgeführt wurde (OLG Koblenz v. 07.12.2016 - 11 UF 626/16, FamRZ 2017, 726).

In den in § 57 Satz 2 FamFG genannten Regelungsbereichen korrespondiert der Begriff der mündlichen Verhandlung mit dem dort verwendeten Begriff der mündlichen Erörterung. Immer dann, wenn eine Entscheidung i.S.v. § 57 Satz 2 FamFG deshalb nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann, weil der Entscheidung keine mündliche Erörterung vorausging, ist ein Antrag nach § 54 Abs. 2 FamFG möglich. Eine mündliche Verhandlung kann daher auch dann begehrt werden, wenn zwar verhandelt wurde, die Entscheidung des Gerichts jedoch nicht auf der mündlichen Verhandlung beruht, sondern danach vielmehr weitere Ermittlungen vorgenommen worden sind und deren Ergebnis sodann der Entscheidung zugrunde gelegt wurde (str., vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 54 FamFG Rdnr. 7).

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