Autoren: Garbe/Grün |
Gemäß § 57 Satz 1 FamFG sind Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen grundsätzlich nicht anfechtbar. Eine Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung, die nicht dem Regelungsbereich des § 57 Satz 2 FamFG unterfällt, ist von vornherein als unzulässig zu verwerfen. Dies betrifft z.B. einstweilige Anordnungen in Unterhaltssachen, über die Herausgabe des Kindes an das Jugendamt (OLG Düsseldorf v. 24.10.2019 - 3 UF 129/19, FF 2020,
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