14/4.2.10 Gewaltschutzsachen

Autor: Grabow

Verfahrenswert

Gewaltschutzsachen zählen gem. § 111 Nr. 6 FamFG zu den Familiensachen. Die Verfahren haben in den §§ 210 -216a FamFG ihre gesetzliche Ausgestaltung erfahren. Die Verfahrenswerte betragen grundsätzlich 2.000 € für Verfahren nach § 1 GewSchG und 3.000 € gem. § 2 GewSchG49 Abs. 1 FamGKG), soweit nicht eine hiervon abweichende Wertfestsetzung nach § 49 Abs. 2 FamGKG (Billigkeitsregelung) erfolgt.

Gebühren

In diesen Verfahren ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, sie findet i.d.R. jedoch statt. Neben der 1,3-Verfahrensgebühr entsteht dann die 1,2-Terminsgebühr. In vielen Fällen kommt es im Ergebnis der Erörterung zu einer Einigung, so dass zusätzlich die 1,0-Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG entsteht.

Wenn der Antrag nur auf eine Vorschrift nach dem GewSchG gestützt wird, in der Verhandlung jedoch weitere Ansprüche mitbesprochen und erledigt werden, entstehen hierfür die 0,8-Differenzverfahrensgebühr (Nr. 3101 VV RVG), die Termins- und die Einigungsgebühr. Diese Konstellation ist vor allem dann relevant, wenn zunächst nur eine gerichtliche Maßnahme nach § 1 GewSchG angestrebt wird, die weitere Erörterung und mögliche Einigung jedoch den Regelungsgehalt des § 2 GewSchG ebenfalls erfasst. Die Anrechnungsbestimmungen des § 15 Abs. 3 RVG sind hierbei ebenso zu beachten wie die unterschiedlichen Verfahrenswerte nach § 49 FamGKG.

Kostenentscheidung