14/4.2.7 Sonstige Familiensachen

Autor: Grabow

Verfahrenswert

Die in § 112 Nr. 3 FamFG bereits grundsätzlich benannten sonstigen Familiensachen werden in § 266 Abs. 1 Nr. 1-5 FamFG im Einzelnen geregelt. Für die Verfahrenswertbestimmung ist davon auszugehen, dass diese Verfahren von vermögensrechtlichen Ansprüchen geprägt sind. Dies gilt insbesondere für Auseinandersetzungen über den Gesamtschuldnerausgleich, die Aufteilung einer Steuerschuld oder -erstattung aus vorheriger gemeinsamer Veranlagung, die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Alleinnutzung einer im hälftigen Miteigentum stehenden Immobilie nach der Ehescheidung, die Rückgewähr unbenannter Zuwendungen, den Ausgleich bei einer Ehegatteninnengesellschaft, die Ansprüche von und gegen Schwiegereltern oder den Schadensersatz bei fehlgeschlagenem Umgang. In diesen Verfahren ist Gegenstand eine bezifferte Geldforderung, so dass sich der Verfahrenswert nach § 35 FamGKG bestimmt. Betrifft das Verfahren die Nutzungsentschädigung während der Trennungszeit, handelt es sich um eine Ehewohnungssache gem. § 1361b Abs. 3 BGB, § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG. Dann beträgt der Verfahrenswert gem. § 48 Abs. 1 FamGKG 3.000 € (OLG Bamberg v. 10.02.2011 - 2 UF 289/10, FamRZ 2011, 1424; OLG Koblenz v. 18.06.2013 - 13 WF 515/13, AGS 2013, 287). Wird Nutzungsentschädigung nach der Ehescheidung verlangt, liegt keine Ehewohnungssache vor. Der Verfahrenswert bestimmt sich nach den §§ 35, (HK-FamGKG/, 2. Aufl. 2014, § 42 Rdnr. 33).