14/4.2.9 Abstammungssachen

Autor: Grabow

Verfahrenswert

Die Bestimmungen zum Verfahrenswert differenzieren zwischen den Vaterschaftsfeststellungs- und den -anfechtungsverfahren gem. § 169 Nr. 1 und 4 FamFG und den Verfahren, die auf die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und auf die Anordnung der Duldung einer Probeentnahme gerichtet sind (§ 169 Nr. 2 FamFG). Während in den erstgenannten Verfahren § 47 Abs. 1 erster Halbsatz FamGKG einen Verfahrenswert von 2.000 € vorsieht, beträgt er in den Verfahren nach § 1598a BGB (§ 169 Nr. 2 FamFG) gem. § 47 Abs. 1 zweiter Halbsatz FamGKG 1.000 €. Richtet sich der Antrag darauf, die Einwilligung der Kindesmutter und des Kindes in eine genetische Abstammungsuntersuchung zu ersetzen und die Duldung der Probenentnahme gegen beide anzuordnen, handelt es sich um zwei Verfahrensgegenstände. Die Werte von jeweils 1.000 € sind zusammenzurechnen, so dass der Gesamtwert 2.000 € beträgt (OLG Naumburg v. 29.10.2018 - 3 WF 192/18, FamRZ 2019, 914). Der geringere Verfahrenswert ist ebenfalls in den Abstammungssachen vorgesehen, die (nur) auf die Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder auf die Aushändigung einer Abschrift davon gerichtet sind (§ 169 Nr. 3 FamFG).

Mit der in § Abs. ist die Möglichkeit eröffnet, in der Verfahrenswertfestsetzung Umständen Rechnung zu tragen, die aufgrund der Besonderheit des jeweiligen Verfahrens die Festsetzung eines höheren oder niedrigeren Verfahrenswerts rechtfertigen.