Autor: Grabow |
Der Verfahrenswert in Ehewohnungssachen ergibt sich aus § 48 FamGKG. Die Vorschrift stellt die Verbindung zu § 200 Abs. 1 FamFG her und unterscheidet zwischen der Benutzungsregelung bei Getrenntleben gem. § 1361b BGB und der Wohnungszuweisung anlässlich der Ehescheidung nach § 1568a BGB. Handelt es sich um ein Verfahren nach § 1361b BGB, beträgt der Verfahrenswert 3.000 € (OLG Bamberg v. 12.08.2010 -
Das Familiengericht kann aber bei Unbilligkeit des Werts im Einzelfall gem. § 48 Abs. 3 FamGKG einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen (vgl. Schneider, AGS 2018,
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