14/4.2.2 Ehewohnungssachen

Autor: Grabow

Verfahrenswert

Der Verfahrenswert in Ehewohnungssachen ergibt sich aus § 48 FamGKG. Die Vorschrift stellt die Verbindung zu § 200 Abs. 1 FamFG her und unterscheidet zwischen der Benutzungsregelung bei Getrenntleben gem. § 1361b BGB und der Wohnungszuweisung anlässlich der Ehescheidung nach § 1568a BGB. Handelt es sich um ein Verfahren nach § 1361b BGB, beträgt der Verfahrenswert 3.000 € (OLG Bamberg v. 12.08.2010 - 2 UF 289/10, FamRZ 2011, 1424), bei Verfahren gem. § 1568a BGB 4.000 €. Es handelt sich um Festwerte. Die Höhe der zu entrichtenden Miete oder die Größe der Wohnung sind grundsätzlich nicht relevant.

Das Familiengericht kann aber bei Unbilligkeit des Werts im Einzelfall gem. § 48 Abs. 3 FamGKG einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen (vgl. Schneider, AGS 2018, 437 zu Verfahrens- und Gegenstandswerten in Verfahren betr. die Ehewohnung). Da § 48 Abs. 1 FamGKG allgemein auf § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG verweist, gilt der Regelwert von 3.000 € auch für Verfahren, die gem. § 1361b Abs. 3 BGB auf die Zahlung einer Nutzungsvergütung gerichtet sind (OLG Bamberg v. 12.08.2010 - 2 UF 289/10, FamRZ 2011, 1424; OLG Frankfurt v. 12.04.2018 - 2 WF 60/18, FamRZ 2019, 913; OLG Frankfurt v. 26.06.2020 - 5 WF 114/20, FamRZ 2021, 450; HK-FamGKG/Türck-Brocker, 2. Aufl. 2014, § 48 Rdnr. 23; Splitt, FF 2020, 92). Die Höhe der Zahlungsforderung spielt grundsätzlich keine Rolle.