15/2.2.10 Benachrichtigungspflicht gem. § 1597 Abs. 2 BGB

Autor: Grün

Gemäß § 1597 Abs. 2 BGB sind beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller Erklärungen, die für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind, dem Vater, der Mutter und dem Kind sowie dem Standesbeamten zu übersenden. Zweck der Benachrichtigungspflicht ist, alle Beteiligten und das Standesamt von den Erklärungen in Kenntnis zu setzen, damit diese beurteilen können, ob und wann eine wirksame Vaterschaftsanerkennung vorliegt. Das Standesamt kann nur aufgrund einer den Anforderungen des § 1597 Abs. 2 BGB entsprechenden Benachrichtigung die Beischreibung des anerkennenden Mannes als Vater vornehmen. Im Übrigen ist die Benachrichtigung für den Lauf der Anfechtungsfrist bedeutsam. Nur wer von dem Umstand der wirksamen Vaterschaftsanerkennung Kenntnis hat, kann auch Kenntnis von den Umständen haben, die gegen dessen Vaterschaft sprechen, da hierzu die Kenntnis gehört, dass der Mann, dessen Vaterschaft angefochten werden soll, Vater im Rechtssinn ist.

Beglaubigte Abschriften der Anerkennungs- und Zustimmungserklärungen sind zu übersenden an

den Standesbeamten, der die Geburt des Kindes beurkundet hat; sofern die Geburt des Kindes nicht im Inland beurkundet wurde, ist die Abschrift an das Standesamt Berlin I zu senden (§ 44 Abs. 3 PStG),

den Vater, d.h. den Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat,

das betroffene Kind bzw. den gesetzlichen Vertreter, soweit das betroffene Kind noch nicht voll geschäftsfähig ist,

die Mutter.