15/2.2.1 Wichtige Vorbemerkungen

Autor: Grün

Sind zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen Eltern nicht miteinander verheiratet, bedarf es nach § 1592 Nr. 2 und Nr. 3 BGB eines positiven Zuordnungsakts, um für das Kind eine Vaterschaftszuordnung im Rechtssinn herbeizuführen. Die Zuordnung ist in diesen Fällen nur durch eine Vaterschaftsanerkennung (§§ 1594 ff. BGB) oder durch die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft (§ 1600d BGB) möglich. Die so erfolgte Vaterschaftszuordnung ist grundsätzlich Voraussetzung dafür, dass die Rechtswirkungen der Vaterschaft für und gegen den Vater geltend gemacht werden können (§ 1600d Abs. 5 BGB; vor dem 01.07.2018: Abs. 4). Damit ist klargestellt, dass ein Mann nur dann als Vater im Rechtssinn angesehen werden darf, wenn eine der Voraussetzungen der gesetzlichen Vaterschaftszuordnung nach § 1592 BGB vorliegt (BVerfG v. 22.05.2018 - 1 BvR 941/18, FamRZ 2018, 1204). Die biologische Abstammung allein führt nicht zu einer rechtlichen Vaterschaftszuordnung mit Statuswirkung (vgl. z.B. BFH v. 05.12.2019 - II R 5/17, NJW 2020, 1165; OLG Rostock v. 31.07.2019 - 3 W 33/19, FamRZ 2020, 792).