15/2.2.3 Beurkundung der Anerkennungserklärung

Autor: Grün

Die Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft bedarf wegen ihrer personenstandsrechtlichen Tragweite der öffentlichen Beurkundung1597 Abs. 1 BGB).

Die Beurkundung kann wahlweise erfolgen durch

Notare (§ 20 BNotO, § 1 Abs. 1 BeurkG),

Rechtspfleger des Amtsgerichts (§ 67 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG, § 3 Nr. 1 Buchst. f) RpflG),

Standesbeamte (§ 44 Abs. 1 Satz 1 PStG),

Urkundspersonen des Jugendamts (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII, § 65 BeurkG),

den Richter im Protokoll über einen Erörterungstermin in einem anhängigen Abstammungsverfahren (§ 180 FamFG).

Wenn die Anerkennung der Vaterschaft die in § 1597a BGB genannten ausländerrechtlichen Folgen hat, muss die Urkundsperson prüfen, ob Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung bestehen (siehe hierzu oben Teil 15/2.2.2.2).

Im Fall der in der Niederschrift über den Erörterungstermin des Abstammungsverfahrens (§ ) sollte die Erklärung vorgespielt bzw. vorgelesen und genehmigt werden. Die Erklärung ist aber auch dann wirksam beurkundet, wenn sie ausweislich des Protokolls lediglich laut diktiert und genehmigt wurde (OLG Brandenburg, FamRZ 2000, ). Die gerichtliche Beurkundung ist jedoch möglich. Im Rahmen sonstiger Verfahren - etwa eines Scheidungsverfahrens - können weder die Anerkennung der Vaterschaft noch die Zustimmung hierzu beurkundet werden (OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.01.2012 - , FamRZ 2012, ; bestätigt durch BGH v. 27.03.2013 - , FamRZ 2013, ).