15/2.2.5 Grundsatz: Höchstpersönliche Erklärung

Autor: Grün

Die Anerkennungserklärung gehört grundsätzlich zu den vertretungsfeindlichen Erklärungen und muss höchstpersönlich erfolgen (§ 1596 Abs. 4 BGB). Jede Art der Bevollmächtigung zur Anerkennung ist unzulässig. Wenn die Erklärung im Abstammungsverfahren zu Protokoll des Gerichts erfolgt (§ 180 FamFG), kann sie nicht durch den Verfahrensbevollmächtigten erfolgen, sondern muss von dem Erklärenden selbst abgegeben werden. Auch der beschränkt geschäftsfähige Minderjährige kann nur selbst anerkennen, bedarf hierzu jedoch der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (§ 1596 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB). Im Hinblick auf § 111 Satz 1 BGB erscheint es fraglich, ob die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters auch nachträglich erfolgen kann. Vor Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform war ausdrücklich geregelt, dass die Zustimmung auch nach der Anerkennung erklärt werden kann (vgl. § 1600c Abs. 3 BGB a.F.). Da diese Vorschrift nur wegen der darin geregelten Frist in Wegfall kam und eine Änderung hinsichtlich der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht gewollt war, ist auch weiterhin die nachträgliche Zustimmung möglich (Staudinger/Rauscher, BGB, § 1596 Rdnr. 6). Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist ebenso wie die Anerkenntniserklärung bedingungs-, befristungs- und vertretungsfeindlich und bedarf der öffentlichen Beurkundung (§ 1597 Abs. 1 BGB).

Ausnahme: Geschäftsunfähigkeit